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HOFFMANN HAUSTECHNIK GMBH

Seit 1. November 2011 ist die novellierte Trinkwasserverordnung in Kraft.

Pflichten der Gebäudeeigentümer

Ab diesem Zeitpunkt gelten für Gebäudeeigentümer verschiedenen Pflichten bezüglich der Trinkwasserverteilungsanlagen in ihren Gebäuden.

1. Anzeigepflichten nach § 13 TrinkwV
Folgende allgemeine Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt gelten ab dem 1. November 2011 für Eigentümer von vermieteten Mehrfamilienhäusern, in denen sich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (Warmwasserverteilungsanlagen mit einem Inhalt = 400 l oder einem Inhalt = 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der jeweiligen Wasserentnahmestelle) befinden.

Achtung:
Wer als betroffener Vermieter eine solche Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gegenüber dem Gesundheitsamt erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden kann.