Seit 1. November 2011 ist die novellierte Trinkwasserverordnung in Kraft.
Pflichten der Gebäudeeigentümer
Ab diesem Zeitpunkt gelten für Gebäudeeigentümer verschiedenen Pflichten bezüglich der Trinkwasserverteilungsanlagen in ihren
Gebäuden.
1. Anzeigepflichten nach § 13 TrinkwV
Folgende allgemeine Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt gelten ab dem 1. November 2011 für Eigentümer von
vermieteten Mehrfamilienhäusern, in denen sich Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (Warmwasserverteilungsanlagen mit einem
Inhalt = 400 l oder einem Inhalt = 3 l in jeder Rohrleitung zwischen dem Trinkwassererwärmer und der jeweiligen
Wasserentnahmestelle) befinden.
Achtung: Wer als betroffener Vermieter eine solche Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gegenüber
dem Gesundheitsamt erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet
werden kann.
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