Auszug aus der geänderten EnEV 2014 „Neue Regelungen für Bestandsbauten“ |
Wurden die Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen sie bereits ab 2015 nicht mehr betrieben werden.
Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für selbstnutzende Ein- und
Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 01. Februar 2012 mindestens eine Wohnung selbst bewohnt
haben. Hier sind die Verpflichtungen erst im Falle eines Eigentümerwechsels innerhalb einer Frist von
zwei Jahren zu erfüllen. |