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HOFFMANN HAUSTECHNIK GMBH


Auszug aus der geänderten EnEV 2014 „Neue Regelungen für Bestandsbauten“

Eine Austauschpflicht für alte Heizkessel besteht weiterhin. Künftig gilt, dass gas- oder ölbetriebene Heizkessel, die nach dem
01. Januar 1985 eingebaut wurden, nach 30 Jahren außer Betrieb genommen werden müssen.

Wurden die Heizkessel vor 1985 eingebaut, dürfen sie bereits ab 2015 nicht mehr betrieben werden. Ausnahmen gelten für Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie für selbstnutzende Ein- und Zweifamilienhausbesitzer, die am Stichtag 01. Februar 2012 mindestens eine Wohnung selbst bewohnt haben. Hier sind die Verpflichtungen erst im Falle eines Eigentümerwechsels  innerhalb einer Frist  von zwei Jahren zu erfüllen.